Allgemeine Geschäftsbedingungen
Oliver Liedtke, Estebrügger Str. 48, 21635 Jork
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Oliver Liedtke
- nachfolgend Auftragnehmer oder AN genannt –
1. Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
2. Angebot – Preise
Für die Übernahme und Ausführungen von Aufträgen gilt als verbindlich vereinbart:
2.1 der Kostenvoranschlag, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen
2.2 die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind, und
2.3 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C, Kostenvoranschläge, Preise, usw.
2.4 Texte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne deren Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.
2.5 An den Kostenvoranschlag hält sich der Auftragnehmer 4 Wochen gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung (Vertragsschluss), so gelten die in dem Kostenvoranschlag, bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von zwei Monaten. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten, zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist. Bei Metallen (Kupfer usw.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.
2.6 Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmass.
2.7 Zusätzliche im Kostenvoranschlag, bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
2.8 Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
2.9 Ein Kostenvoranschlag ist ein Dokument für eine noch zu erbringende Leistung. Dieser Kostenvoranschlag berechtigt somit nicht zum Vorsteuerabzug, sondern erst nach Leistungserbringung und Erstellung der Rechnung.
2.10. Die Weiterreichung von Kostenvoranschlägen an Dritte (auch aus Sicht des Datenschutzes) ist untersagt und nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer zulässig.
3. Witterungsbedingungen / Ausführungsfristen / Ausfallkosten
3.1 Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
3.2 Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
3.3 Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
3.4 Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3.5 Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
3.6 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihr nachweislich anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene, unmittelbare Schaden.
3.7 Bei Reparaturarbeiten muss möglichst genau die Schadenursache angegeben und dokumentiert werden, um eine ordnungsgemäße Reparatur zu sichern. Gründe des Schadens sind ebenfalls zu nennen.
3.8 Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen, bzw. Schadensersatz werden vom Auftraggeber nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
3.9 Sofern festgestellte Mängel zu einem sofortigen Baustopp führen sollten, der vom Bauherren/Auftraggeber erwirkt wird und unsere Leistungen ab Veranlassung des Baustopps sofort eingestellt werden müssen, ist es dem Auftragnehmer freigestellt, für die ersten 3 Tage Werktage des Baustopps ein Entschädigungsentgelt zu berechnen. Dieses setzt sich aus der Anzahl des Fachpersonals, des Stundenlohnes, sowie einem normalen Arbeitstag von 8 Stunden, zusammen und wird dem Bauherren/Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies hat zur Folge, dass Folgeaufträge umorganisiert werden müssen, die ggf. eine Abstimmung mit Kunden des Folgeprojekts und mehreren Gewerken bedarf (z.B. Gerüstbauer, Lieferanten, Subauftragnehmer).
3.10 Sofern der Auftrag schriftlich erteilt wurde und der Auftraggeber kurzfristig vom Auftrag zurücktritt, werden die entstandenen Kosten für die Vorortbesichtigungstermine, sowie die Erstellung des Kostenvoranschlages in Rechnung gestellt. Darüber hinaus bleibt es dem Auftragnehmer frei in seiner Entscheidung, den Verlust des Auftrages mit bis zu max. 5% des Gesamtauftrages dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist sofort nach Rechnungszugang fällig. Skonto müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie
folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
- Materialgarantien werden dem Kunden unmittelbar vom Hersteller eingeräumt - es gelten die AGB’s der Herstellers / Lieferanten.
6. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
8. Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
8.1 Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gelten diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
8.2 Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
8.3 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erstellten Leistungen ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
9. Leistungsermittlung, Aufmass und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
10. Lüftungskonzept bei der Modernisierung von Gebäuden
Werden Arbeiten nach den Richtlinien der Energieeinsparverordnung EnEV durchgeführt ist gem. DIN 1646-6 ein Lüftungskonzept für das Gebäude zu erstellen.
11. Mitbenutzungen an der Baustelle
Dem Auftragnehmer wird genehmigt, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen, sowie Wasser und Strom zu entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.
12. Sorgfaltspflicht Auftraggeber
Für die Ausführung der Arbeiten, hat der Bauherr seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, in dem er sein Grundstück zugänglich macht und alle Vorkehrungen ordnungsgemäß trifft, so dass bereits während der Vorbereitung, als auch bei Durchführung des Bauvorhabens (z.B. Bereitstellung Gerüst, Kran für Lieferung von Materialien, etc.), das Grundstück, das Objekt, Terrassen sowie Nachbarsgrundstücke und Objekte, keine Gefahren oder Schäden entstehen können und die Gewerke ihrer Arbeit ohne Einschränkungen nachkommen können. Für etwaige Schäden, die durch unsachgemäßer Vorbereitung und ungenügenden Schutz entstehen, haftet der Bauherr.
13. Sonstiges
Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
Wir weisen gemäß der DSGVO darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden ausschließlich betriebsintern verarbeiten.
Stand September 2020